Statut
der Friedrich-Hebbel-Stiftung in Kiel
in der am 09. Januar 1991 beschlossenen Fassung,
zuletzt geändert am 28.11.1996
 
§ 1

(1) Die durch Frau Christine Hebbel in Wien, die Witwe des Dichters Friedrich Hebbel, 1903 gegründete Friedrich-Hebbel-Stiftung hat den Zweck, in Norddeutschland geborene oder ansässige Künstlerinnen und Künstlern, insbesondere Schriftstellerinnen und Schriftsteller, durch die Verleihung des Hebbel-Preises zu fördern. Die Leistungen der Auszuzeichnenden sollen überdurchschnittlich sein.

(2) Die Friedrich-Hebbel-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613).

 
 
§ 2

Die Stiftung führt den Namen „Friedrich-Hebbel-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.

 
 
§ 3

(1) Das Vermögen besteht zum 31.12.1996 aus Bankguthaben in Höhe von 80.000,-- DM.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.

(3) Der Vorstand kann beschließen, daß Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, um die Ertragskraft des Vermögens sicherzustellen.

 
 
§ 4

(1) Organ der Stiftung ist ein aus sechs Personen bestehender Vorstand. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes ist zeitlich nicht begrenzt.

(2) Ein Vorstandsmitglied bestimmt die Friedrich-Hebbel-Gesellschaft e.V., Wesselburen. Für dieses Vorstandsmitglied finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Abberufung oder Tod des Mitgliedes. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag des Vorstandes von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, sowie ihr entgangener Arbeitsverdienst erstattet werden.

 
 
§ 5

(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

 
 
§ 6

(1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr, im übrigen nach Bedarf, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand beschließt außer im Falle des § 4 Abs. 3 und § 10 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

(4) Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

 
 
§ 7

Die gesamten Mittel der Stiftung einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.

 
 
§ 8

Das Vermögen der Stiftung ist mündelsicher anzulegen.

 
 
§ 9

Die bewilligte Unterstützung wird am 18. März, dem Geburtstage des Dichters Friedrich Hebbel, ausgezahlt.

 
 
§ 10

Beschlüsse über die Änderung des Statuts (der Satzung) und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der Mitglieder des Vorstandes sowie der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 
 
§ 11

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen dem Land Schleswig-Holstein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu. Das Vermögen ist tunlichst in einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
 
 
 

Kiel, 9. Januar 1991 (28. November 1996)
 

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